Letzte Aktualisierung: 9. September 2026
Diese Vereinbarung über Werbedienstleistungen (die „Vereinbarung“) regelt die Bestellung, den Erwerb, die Erstellung, Platzierung, Bereitstellung und Verwaltung individueller Werbe- und Promotionsdienstleistungen, die über oder im Zusammenhang mit Portvill.com erbracht werden.
Diese Vereinbarung ist in erster Linie für kommerzielle Werbebeziehungen mit Immobilieneigentümern, Immobilienmaklern, Immobilienagenturen, Bauträgern, Immobilienverwaltern, Hotels, Unternehmen, Werbeagenturen und anderen Personen oder Organisationen bestimmt, die Werbe- oder Promotionsdienstleistungen erwerben (gemeinsam der „Werbetreibende“).
Durch die Einreichung oder Genehmigung eines Werbeauftrags, die Bezahlung einer von Portvill akzeptierten Rechnung oder Zahlungsanforderung oder den sonstigen Erwerb von Werbedienstleistungen von Portvill bestätigt der Werbetreibende, dass er diese Vereinbarung gelesen und verstanden hat und ihr zustimmt.
Die Plattform Portvill.com und die von dieser Vereinbarung erfassten Werbedienstleistungen werden betrieben und erbracht von:
ERKINOV LLC
30 N Gould St Ste R
Sheridan, WY 82801
United States
In dieser Vereinbarung beziehen sich „Portvill“, „Portvill.com“, „wir“, „uns“ und „unser“ auf den in diesem Abschnitt bezeichneten Betreiber.
2.1. Diese Vereinbarung ergänzt die Portvill-Nutzungsvereinbarung (Nutzungsbedingungen), abrufbar unter:
https://portvill.com/terms-of-service.html
2.2. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Werbedienstleistungen verarbeitet werden, unterliegen der Portvill-Datenschutzerklärung, abrufbar unter:
https://portvill.com/privacy-policy.html
2.3. Für eine bestimmte Werbekampagne gilt im Falle eines Widerspruchs hinsichtlich der Werbedienstleistungen folgende Rangfolge:
Erstens: der jeweils anwendbare Werbeauftrag, Insertion Order, Mediaplan oder sonstige ausdrücklich vereinbarte schriftliche kampagnenspezifische Bedingungen;
Zweitens: diese Vereinbarung über Werbedienstleistungen;
Drittens: die Portvill-Nutzungsvereinbarung (Nutzungsbedingungen).
2.4. Die Datenschutzerklärung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten eigenständig und ist der vorstehend beschriebenen kommerziellen Rangfolge nicht untergeordnet.
2.5. Ein kampagnenspezifisches Dokument geht dieser Vereinbarung nur in Bezug auf die darin ausdrücklich geregelten Punkte vor.
3.1. Werbedienstleistungen können von privaten Immobilieneigentümern, Immobilienmaklern, Agenturen, Bauträgern, Immobilienverwaltern, Hotels, Unternehmen, Werbeagenturen und anderen Personen oder Organisationen bestellt werden, die rechtlich zur Bewerbung der betreffenden Immobilie, des Unternehmens, Produkts, der Dienstleistung oder des Projekts berechtigt sind.
3.2. Eine natürliche Person, die diese Vereinbarung abschließt, muss mindestens 18 Jahre alt und rechtlich in der Lage sein, einen verbindlichen Vertrag abzuschließen.
3.3. Eine Person, die im Namen eines Unternehmens oder einer anderen Organisation handelt, sichert zu und gewährleistet, dass sie befugt ist, diese Organisation zu binden.
3.4. Eine Werbeagentur oder ein anderer Vermittler, der Werbedienstleistungen im Namen eines Kunden bestellt, sichert zu und gewährleistet, dass er über ausreichende Befugnis verfügt, für diesen Kunden zu handeln und die an Portvill übermittelten Werbematerialien und Weisungen bereitzustellen.
3.5. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist die Person oder juristische Person, die im anwendbaren Werbeauftrag oder in der Rechnung als Kunde oder Werbetreibender bezeichnet ist, für die Zahlung und die Erfüllung der Pflichten des Werbetreibenden aus dieser Vereinbarung verantwortlich.
4.1. Portvill kann individuell ausgehandelte digitale Werbe-, Promotions-, Kreativ- und verwandte Dienstleistungen erbringen, einschließlich:
4.2. Der genaue Umfang, das Format, die Dauer, die Platzierung, die Menge, die Spezifikationen, der Preis und sonstige Bedingungen einer Werbedienstleistung werden durch den jeweils anwendbaren Werbeauftrag bestimmt.
4.3. Sofern nicht ausdrücklich in einem gesonderten schriftlichen Nachtrag vereinbart, umfassen die Werbedienstleistungen nach dieser Vereinbarung weder den Einkauf noch die Verwaltung kostenpflichtiger Werbeinventare in externen Werbenetzwerken wie Google Ads, Meta Ads, Yandex Ads oder vergleichbaren Netzwerken Dritter.
4.4. Portvill verkauft eigene digitale Werbe-, Kreativ-, Promotions- und verwandte Dienstleistungen. Zahlungen nach dieser Vereinbarung sind Zahlungen an Portvill für von Portvill erbrachte Dienstleistungen.
4.5. Zahlungen nach dieser Vereinbarung sind keine Zahlungen für den Kauf, Verkauf, die Miete, Buchung, Finanzierung, Reservierung oder Anzahlung auf Immobilien und werden von Portvill nicht im Namen von Immobilieneigentümern, Maklern, Bauträgern, Hotels oder anderen Drittverkäufern vereinnahmt.
4.6. Werbedienstleistungen sind ausschließlich digitale Dienstleistungen. Physische Waren oder physische Lieferungen sind nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung festgelegt ist.
5.1. Bestimmte Werbedienstleistungen können in einem „Werbeauftrag“ dokumentiert werden, der eine Insertion Order, einen Mediaplan, ein kommerzielles Angebot, eine Rechnung, eine schriftliche Kampagnenbestätigung, eine elektronische Bestellung oder ein anderes von Portvill und dem Werbetreibenden akzeptiertes schriftliches Dokument umfassen kann.
5.2. Ein Werbeauftrag kann Kampagnentermine, Werbeformat, Platzierung, Anforderungen an Werbemittel, Dauer, Preisgestaltung, Rabatte, Berichtspflichten, Zielkennzahlen, ausdrücklich vereinbarte garantierte Kennzahlen und andere kampagnenspezifische Bedingungen festlegen.
5.3. Ein Werbeauftrag wird erst verbindlich, nachdem:
Portvill die Annahme des Werbeauftrags schriftlich bestätigt hat; und
Portvill die erforderliche Zahlung vollständig erhalten hat.
5.4. Die bloße Ausstellung eines vorläufigen Kostenvoranschlags, Angebots, Mediaplans oder einer Rechnung verpflichtet Portvill nicht zum Start einer Kampagne, bevor die Bedingungen in Abschnitt 5.3 erfüllt sind.
5.5. Bevor ein Werbeauftrag verbindlich wird, kann Portvill eine Werbeanfrage ablehnen, zurückziehen oder nicht annehmen, ohne verpflichtet zu sein, die angefragte Kampagne zu starten.
5.6. Eine schriftliche Bestätigung kann per E-Mail oder über eine andere von Portvill und dem Werbetreibenden verwendete elektronische schriftliche Kommunikationsmethode erfolgen.
6.1. Werbedienstleistungen nach dieser Vereinbarung werden in US-Dollar (USD) bepreist und in Rechnung gestellt.
6.2. Portvill kann für unterschiedliche Werbetreibende, Kampagnen, Formate, Volumina, Laufzeiten, Standorte, Zielgruppen oder Dienstleistungspakete unterschiedliche Preise festlegen.
6.3. Portvill kann ausgehandelte Preise, Agenturraten, Mengenrabatte, Aktionspreise, individuelle Rabatte, Boni oder individuelle Pakete anbieten, ohne verpflichtet zu sein, anderen Werbetreibenden identische Bedingungen anzubieten.
6.4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stellt der im Werbeauftrag oder in der Rechnung angegebene Betrag den vereinbarten Gesamtpreis für die dort beschriebenen Werbedienstleistungen dar.
6.5. Portvill kann interne Produktions-, Subunternehmer-, Technologie-, Verwaltungs- oder sonstige Kosten und Margen in den vereinbarten Gesamtpreis einbeziehen und ist nicht verpflichtet, dem Werbetreibenden seine interne Kostenstruktur oder Marge offenzulegen.
6.6. Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Servicegebühren, Transaktionsgebühren oder andere gesetzlich anwendbare Steuern oder Abgaben können dem angegebenen Preis hinzugefügt werden, soweit dies nach anwendbarem Recht erforderlich oder zulässig ist, und werden vor der Zahlung offengelegt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
6.7. Änderungen der Standard- oder beworbenen Preise von Portvill ändern den Preis eines bereits verbindlich gewordenen Werbeauftrags nicht rückwirkend.
7.1. Werbeaufträge erfordern eine Vorauszahlung von 100 %, sofern nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, die von Portvill unterzeichnet oder ausdrücklich genehmigt wurde, etwas anderes bestimmt.
7.2. Die Zahlung kann über eine von einem Portvill-Manager bereitgestellte Rechnung, über einen von Portvill bereitgestellten Zahlungslink oder über eine andere von Portvill ausdrücklich genehmigte Zahlungsmethode erfolgen.
7.3. Portvill kann Zahlungsdienstleister Dritter zur Entgegennahme von Zahlungen einsetzen. Der Zahlungsanbieter kann eigene Bedingungen, Verifizierungsanforderungen, Betrugspräventionsmaßnahmen, Gebühren und Datenschutzpraktiken anwenden.
7.4. Portvill speichert auf seinen Servern keine vollständigen Zahlungskartennummern oder CVV/CVC-Sicherheitscodes.
7.5. Wird eine Rechnung nicht bis zur angegebenen Zahlungsfrist bezahlt, kann Portvill die geplanten Werbedienstleistungen verschieben, neu terminieren, aussetzen oder stornieren, ohne für die ursprünglich vorgeschlagenen Kampagnentermine zu haften.
7.6. Portvill ist nicht verpflichtet, Werbeinventar, Produktionsressourcen, Kampagnentermine oder sonstige Kapazitäten unbegrenzt zu reservieren, solange eine Rechnung unbezahlt bleibt.
7.7. Nach dieser öffentlich zugänglichen Vereinbarung werden keine Verzugszinsen oder allgemeinen Vertragsstrafen erhoben. Portvill kann die Leistung jedoch aussetzen, bis alle fälligen Beträge bezahlt wurden.
8.1. Der geplante Kampagnenstart wird im jeweils anwendbaren Werbeauftrag oder Mediaplan festgelegt.
8.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Portvill nicht verpflichtet, mit den Werbedienstleistungen zu beginnen, bevor alle jeweils anwendbaren folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die vollständige Zahlung ist eingegangen;
alle erforderlichen Werbematerialien und Informationen wurden bereitgestellt;
die Materialien haben die Moderations- oder Compliance-Prüfung von Portvill bestanden;
der Werbetreibende hat alle genehmigungspflichtigen Kreativmaterialien freigegeben;
alle für den Start notwendigen technischen Voraussetzungen sind erfüllt.
8.3. Verzögert der Werbetreibende die Bereitstellung von Materialien, Informationen, Genehmigungen, Zugängen, Feedback oder sonstiger erforderlicher Mitwirkung, kann Portvill den Kampagnenstart und den entsprechenden Fertigstellungstermin ohne Entschädigung oder Rückerstattung wegen der daraus entstehenden Verzögerung verschieben.
8.4. Portvill wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um vereinbarte Kampagnentermine einzuhalten, kann technische Umsetzungstermine jedoch angemessen anpassen, wenn dies aufgrund von Moderation, Produktion, technischen, sicherheitsbezogenen oder Compliance-Anforderungen erforderlich ist.
9.1. Sofern ein Werbeauftrag nichts anderes bestimmt, werden Werbeplatzierungszeiträume auf Portvill in Kalendertagen gemessen.
9.2. Ein Platzierungszeitraum beginnt, wenn die betreffende Werbeplatzierung aktiviert und im vereinbarten Format öffentlich verfügbar ist.
9.3. Eine Kampagne gilt nicht allein deshalb als verzögert, weil der Werbetreibende an einem bestimmten Tag weniger Impressionen, Anfragen, Leads oder andere Ergebnisse als erwartet erhält.
10.1. Der Werbetreibende ist dafür verantwortlich, vollständige, richtige, technisch nutzbare, rechtmäßige und rechtzeitig verfügbare Materialien bereitzustellen, die für die Erbringung der Werbedienstleistungen erforderlich sind.
10.2. Werbematerialien können Texte, Marken, Unternehmensnamen, Logos, Fotos, Videos, Audioinhalte, Immobilieninformationen, Preise, Werbeaussagen, Links, Kontaktdaten, rechtliche Hinweise und andere Inhalte umfassen.
10.3. Der Werbetreibende sichert zu und gewährleistet, dass er über alle Rechte, Zustimmungen, Lizenzen, Freigaben und Genehmigungen verfügt, die zur Bereitstellung und Nutzung der eingereichten Materialien erforderlich sind.
10.4. Dies umfasst insbesondere Rechte in Bezug auf Urheberrechte, Marken, Fotografien, Musik, Videos, Designs, Persönlichkeitsdarstellungen, Immobilienbilder, Testimonials, Logos und sonstige Rechte des geistigen Eigentums oder Persönlichkeitsrechte.
10.5. Portvill ist nicht verpflichtet, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an jedem vom Werbetreibenden bereitgestellten Material eigenständig zu überprüfen, kann jedoch bei berechtigtem Bedarf Nachweise verlangen.
11.1. Soweit im Werbeauftrag enthalten, kann Portvill Banner, Fotos, Videos, Texte, Werbekreationen, Layouts, Promotionsseiten oder andere Materialien für den Werbetreibenden erstellen oder bearbeiten.
11.2. Sofern im Werbeauftrag nichts anderes angegeben ist, umfasst die Kreativproduktion bis zu zwei angemessene Korrekturrunden.
11.3. Eine Korrekturrunde bedeutet einen zusammengefassten Satz angemessener Kommentare oder Änderungswünsche, den der Werbetreibende nach Erhalt einer Version zur Prüfung übermittelt.
11.4. Änderungswünsche, die über die enthaltenen Korrekturrunden hinausgehen, wesentliche Änderungen eines freigegebenen Konzepts, Änderungen des Kampagnenumfangs oder Anforderungen mit erheblichem zusätzlichem Produktionsaufwand können zusätzliche Kosten und geänderte Liefertermine verursachen.
11.5. Portvill kann Änderungswünsche ablehnen, die technisch nicht praktikabel, rechtswidrig, irreführend, mit Plattformanforderungen unvereinbar oder außerhalb des vereinbarten Umfangs liegen.
12.1. Soweit eine Freigabe durch den Werbetreibenden erforderlich ist, muss dieser die vorgelegten Materialien vor der Genehmigung sorgfältig prüfen.
12.2. Eine schriftliche Freigabe per E-Mail oder über eine andere akzeptierte elektronische schriftliche Kommunikation bestätigt, dass der Werbetreibende den betreffenden Inhalt, das Design, die Schreibweise, Links, Preise, Aussagen und sonstigen sichtbaren Informationen akzeptiert.
12.3. Nachdem der Werbetreibende ein endgültiges Werbemittel freigegeben hat, ist Portvill nicht für Fehler oder Ungenauigkeiten im freigegebenen Material verantwortlich, sofern Portvill die freigegebene Version korrekt wiedergegeben hat.
12.4. Portvill bleibt für die Korrektur von Umsetzungsfehlern verantwortlich, die ausschließlich von Portvill verursacht wurden, etwa wenn eine wesentlich andere Datei oder URL als die endgültig freigegebene Version veröffentlicht wurde.
13.1. Sofern ein Werbeauftrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, behält Portvill das Eigentum an seinem bereits bestehenden geistigen Eigentum, Vorlagen, Layouts, Designsystemen, Quelldateien, Produktionsdateien, bearbeitbaren Dateien, Software, Code, Methoden, Arbeitsabläufen, Werkzeugen, Konzepten und Know-how.
13.2. Nach vollständiger Zahlung erhält der Werbetreibende eine weltweite, gebührenfreie, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der endgültig gelieferten, speziell für den Werbetreibenden erstellten Werbematerialien für eigene rechtmäßige geschäftliche, Werbe- und Promotionszwecke.
13.3. Die Lizenz überträgt nicht das Eigentum an den zugrunde liegenden Vorlagen, Quelldateien, Produktionsmethoden, wiederverwendbaren Komponenten, Software, Code oder dem Know-how von Portvill.
13.4. Sofern nicht ausdrücklich im Werbeauftrag enthalten, muss Portvill nur die vereinbarten Endergebnisse liefern und ist nicht verpflichtet, PSD-, AI-, Figma-, Projektdateien, Rohschnitt-Projekte, bearbeitbare Quelldateien, Produktionsdateien oder sonstige zugrunde liegende Arbeitsdateien bereitzustellen.
13.5. Geistiges Eigentum, das dem Werbetreibenden bereits vor der Zusammenarbeit gehörte, bleibt dessen Eigentum.
14.1. Der Werbetreibende gewährt Portvill für die angemessen erforderliche Dauer eine nicht ausschließliche, weltweite, gebührenfreie Lizenz, die vom Werbetreibenden bereitgestellten Materialien zur Erbringung, Anzeige, Verbreitung, Anpassung, Formatierung, Vervielfältigung und Bewerbung der Werbedienstleistungen zu nutzen.
14.2. Diese Lizenz umfasst das Recht, Materialien technisch zu skalieren, zuzuschneiden, zu komprimieren, umzuformatieren, zu übersetzen, anzupassen oder anderweitig in dem Umfang aufzubereiten, wie dies für das vereinbarte Werbeformat angemessen erforderlich ist.
14.3. Portvill erwirbt nicht allein dadurch Eigentum an Marken, Logos, Fotos, Videos oder sonstigem geistigem Eigentum des Werbetreibenden, dass diese Materialien in einer Werbekampagne verwendet werden.
15.1. Der Werbetreibende ist für die Wahrhaftigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Belegbarkeit der in seiner Werbung enthaltenen Tatsachen- und Werbeaussagen verantwortlich.
15.2. Der Werbetreibende muss über angemessene und rechtlich ausreichende Nachweise für objektive Aussagen verfügen, bevor solche Aussagen zur Veröffentlichung eingereicht werden.
15.3. Portvill kann Unterlagen oder andere Belege für Werbeaussagen anfordern und Aussagen ablehnen oder entfernen, die Portvill vernünftigerweise als unbelegt, irreführend, rechtswidrig oder risikobehaftet einstuft.
15.4. Aussagen über Immobilieneigentum, rechtlichen Status, Preise, Verfügbarkeit, Anlageperformance, erwartete Erträge, Mieteinnahmen, Kapitalrendite, Aufenthaltsrechte, Staatsangehörigkeit, steuerliche Folgen, garantierte Renditen oder ähnliche Themen müssen richtig und rechtlich belegbar sein.
15.5. Der Werbetreibende darf Aussagen wie „garantierter ROI“, „garantierte Mieteinnahmen“, „risikofreie Investition“, „garantierte Staatsangehörigkeit“, „garantierte Aufenthaltserlaubnis“ oder gleichwertige Formulierungen nur verwenden, wenn die Aussage rechtmäßig, richtig und durch ausreichende, für Portvill akzeptable Nachweise belegt ist.
15.6. Die Annahme einer Werbung durch Portvill stellt keine Überprüfung, Billigung, rechtliche Genehmigung, Anlageberatung oder Zertifizierung der beworbenen Immobilie, des Projekts, Bauträgers, Unternehmens oder einer Aussage dar.
16.1. Alle Werbematerialien können von Portvill vor und während der Veröffentlichung geprüft werden.
16.2. Portvill kann Werbung ablehnen, Änderungen verlangen, sie aussetzen, verbergen oder entfernen, wenn Portvill vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie:
gegen anwendbares Recht oder Vorschriften verstößt;
falsch, täuschend, betrügerisch oder wesentlich irreführend ist;
geistige Eigentumsrechte, Datenschutz-, Persönlichkeits- oder sonstige Rechte Dritter verletzt;
unbelegte finanzielle, investitionsbezogene, immobilienbezogene, einwanderungsbezogene oder sonstige Aussagen enthält;
diskriminierend oder anderweitig rechtswidrig ist;
Sicherheits-, Sanktions-, Betrugs-, Reputations- oder Zahlungsabwicklungsrisiken verursacht;
gegen Portvill-Richtlinien oder technische Anforderungen verstößt;
Portvill oder seine Nutzer einem erheblichen rechtlichen oder regulatorischen Risiko aussetzen könnte.
16.3. Portvill kann Nachweise über Agenturvollmacht, Unternehmensregistrierung, Berufslizenzen, Eigentumsrechte, Projektgenehmigungen, Immobilieninformationen oder sonstige Belege verlangen, wenn dies vernünftigerweise erforderlich ist.
16.4. Wird Werbung aufgrund eines Verstoßes des Werbetreibenden gegen diese Vereinbarung, rechtswidriger Materialien, falscher Informationen, Rechtsverletzungen oder fehlender angeforderter Nachweise abgelehnt, ausgesetzt oder entfernt, sind Beträge für bereits erbrachte Leistungen und bereits entstandene Kosten nicht erstattungsfähig, soweit zwingendes Recht nichts anderes verlangt.
17.1. Portvill bestimmt grundsätzlich die Darstellung und das visuelle Format von Werbeplatzierungen auf der Plattform.
17.2. Ist der kommerzielle Charakter einer Werbung bereits aufgrund ihres Formats hinreichend erkennbar, kann Portvill vorbehaltlich anwendbaren Rechts entscheiden, dass keine zusätzliche textliche Werbekennzeichnung erforderlich ist.
17.3. Portvill kann Kennzeichnungen oder Hinweise wie „Advertising“, „Advertisement“, „Sponsored“, „Promoted“, „Partner Content“ oder einen geeigneten lokalsprachlichen Begriff hinzufügen, wenn Portvill feststellt, dass eine solche Kennzeichnung nach anwendbarem Recht, Werbestandards, Verbraucherschutzvorschriften, Plattformrichtlinien oder aufgrund der Art des Werbeformats erforderlich oder angemessen ist.
17.4. Portvill bestimmt Wortlaut, Position, Format und Darstellung gesetzlich oder betrieblich erforderlicher Werbehinweise.
17.5. Der Werbetreibende darf von Portvill nicht verlangen, eine Werbekennzeichnung zu entfernen, zu verbergen, abzuschwächen oder zu ändern, wenn Portvill vernünftigerweise feststellt, dass die Kennzeichnung gesetzlich erforderlich oder notwendig ist, damit die Werbung nicht irreführend ist.
18.1. Änderungswünsche an Bannern, Fotos, Videos, Texten, Ziel-URLs, Kontaktdaten, Targeting-Merkmalen, Platzierung, Dauer oder sonstigen Kampagnenelementen nach Freigabe können zusätzliche Prüfung, Produktionszeit oder Kosten erfordern.
18.2. Portvill kann vor Umsetzung einer wesentlichen Änderung einen geänderten Preis oder Zeitplan vorlegen.
18.3. Portvill ist nicht verpflichtet, eine wesentliche Änderung umzusetzen, bevor eine zusätzlich vereinbarte Zahlung eingegangen ist.
18.4. Kleinere technische Korrekturen können nach Ermessen von Portvill ohne zusätzliche Kosten vorgenommen werden.
19.1. Ein Werbetreibender kann eine Kampagnenpause beantragen; eine Pause wird jedoch nur wirksam, wenn Portvill sie ausdrücklich akzeptiert.
19.2. Die Auswirkungen einer genehmigten Pause auf Kampagnendauer, Platzierungsverfügbarkeit, Fristen und Preise werden schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
19.3. Portvill garantiert nicht, dass nach einer vom Werbetreibenden beantragten Pause dieselbe Werbeposition, dieselben Termine, dasselbe Inventar oder dieselbe Platzierung verfügbar bleiben.
20.1. Portvill wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, vereinbarte Werbeplatzierungen während des geplanten Kampagnenzeitraums bereitzustellen.
20.2. Kurze Unterbrechungen, gewöhnliche Wartungsarbeiten, vorübergehende technische Probleme, browserspezifische Probleme oder sporadische Nichtverfügbarkeit begründen nicht automatisch einen Anspruch des Werbetreibenden auf Rückerstattung, Gutschrift oder Verlängerung.
20.3. Ist eine vereinbarte Portvill-Werbeplatzierung aufgrund eines nachgewiesenen technischen Fehlers, der ausschließlich Portvill zuzurechnen ist, mehr als 24 aufeinanderfolgende Stunden ununterbrochen nicht verfügbar, wird Portvill den betroffenen Zeitraum normalerweise durch eine angemessen gleichwertige Verlängerung der Platzierung ausgleichen.
20.4. Eine Verlängerung statt einer Geldrückerstattung ist das übliche Rechtsmittel bei qualifizierenden technischen Ausfallzeiten von Portvill, sofern nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben oder ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
20.5. Dieses Rechtsmittel gilt nicht für Ausfälle oder Unterbrechungen, die durch den Werbetreibenden, dessen Materialien, höhere Gewalt, internetweite Störungen, externe Netzwerkausfälle, Angriffe außerhalb der angemessenen Kontrolle von Portvill oder andere Umstände verursacht werden, die Portvill vernünftigerweise nicht zuzurechnen sind.
21.1. Prognosen und Leistungskennzahlen in Angeboten, Präsentationen, Mediaplänen, Beispielen oder Gesprächen sind Schätzungen oder Ziele, sofern der jeweilige Werbeauftrag eine bestimmte Kennzahl nicht ausdrücklich als garantierten KPI bezeichnet.
21.2. Ohne ausdrückliche schriftliche Garantie gewährleistet Portvill keine bestimmte Anzahl an Impressionen, Aufrufen, Klicks, Klickrate, Anfragen, Nachrichten, Anrufen, Leads, Buchungen, Verkäufen, Vermietungen, Transaktionen, Conversions, Umsätzen, Kapitalrenditen oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnissen.
21.3. Ein KPI ist nur garantiert, wenn der jeweilige Werbeauftrag ihn ausdrücklich als „Guaranteed“ kennzeichnet und Messmethode, Zeitraum, geltende Voraussetzungen und Rechtsfolge bei Nichterreichung festlegt.
21.4. Portvill kann nach eigenem Ermessen für bestimmte Werbeaufträge garantierte KPIs vereinbaren.
21.5. Die tatsächliche Kampagnenleistung kann durch Marktbedingungen, Immobilienstandort, Preisgestaltung, Nachfrage, Saisonalität, Qualität der Werbemittel, Wettbewerb, Nutzerverhalten, Listing-Qualität, Reaktionsgeschwindigkeit des Werbetreibenden und andere Faktoren außerhalb der Kontrolle von Portvill beeinflusst werden.
22.1. Sofern ein Werbeauftrag nichts anderes bestimmt, stellt Portvill bei Kampagnen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat mindestens monatlich und nach Kampagnenende einen Abschlussbericht bereit.
22.2. Bei Kampagnen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat kann Portvill nach Abschluss der Kampagne einen Abschlussbericht bereitstellen, sofern kein anderer Berichtsplan vereinbart wurde.
22.3. Berichte können relevante verfügbare Kennzahlen wie Impressionen, Aufrufe, Klicks, Anfragen, Leads, E-Mail-Zustelldaten oder sonstige kampagnenspezifische Messwerte enthalten.
22.4. Die Werbe-, Plattform-, E-Mail-, Analyse- oder sonstigen von Portvill benannten technischen Messsysteme sind die primäre Quelle zur Bestimmung der Leistung von durch Portvill erbrachten Werbedienstleistungen, sofern im Werbeauftrag nichts anderes festgelegt ist.
22.5. Abweichungen zwischen Portvill-Statistiken, Analysesystemen des Werbetreibenden, CRM-Systemen, Browser-Analytics oder anderen Messwerkzeugen können aufgrund unterschiedlicher Attributionsmodelle, Tracking-Technologien, Cookie-Einstellungen, Datenschutzeinstellungen, Filter, Zeitzonen, technischer Methoden und anderer Messunterschiede auftreten.
22.6. Solche Abweichungen belegen für sich genommen nicht, dass Portvill die Werbedienstleistungen nicht erbracht hat.
23.1. Werbedienstleistungen sollen die vereinbarte Werbesichtbarkeit, Kreativproduktion, Platzierung, Kommunikation oder Promotionsfunktion bereitstellen.
23.2. Sofern nicht ausdrücklich nach Abschnitt 21 garantiert, gewährleistet Portvill nicht, dass Werbedienstleistungen zu Immobilienverkäufen, Vermietungen, Buchungen, Investitionstransaktionen, Leads, Telefonanrufen, Nachrichten, Website-Traffic, Umsatz, Gewinn, Suchmaschinenrankings oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnissen führen.
23.3. Der Werbetreibende bleibt für seine Preisgestaltung, den Verkaufsprozess, die Lead-Bearbeitung, Kundenkommunikation, Immobilienverfügbarkeit, rechtliche Dokumentation und geschäftlichen Entscheidungen verantwortlich.
24.1. Soweit Portvill E-Mail-, Push-Benachrichtigungs- oder vergleichbare Kampagnen unter Nutzung von Portvill-Zielgruppen bereitstellt, stellt Portvill dem Werbetreibenden nicht die zugrunde liegende E-Mail-, Telefon-, Push-Token- oder Nutzerdatenbank von Portvill zur Verfügung.
24.2. Portvill kontrolliert die technische Verteilung von Kommunikation an berechtigte Empfänger im Einklang mit anwendbaren Datenschutz-, Einwilligungs- und Kommunikationsanforderungen.
24.3. Der Werbetreibende kann aggregierte Kampagnenstatistiken erhalten, erhält jedoch nicht allein deshalb personenbezogene Daten einzelner Portvill-Nutzer, weil er eine Kommunikationskampagne erworben hat.
24.4. Diese Vereinbarung sieht nicht vor, dass der Werbetreibende seine eigene Kundendatenbank zur Werbeverteilung an Portvill übermittelt, es sei denn, die Parteien schließen gesonderte schriftliche Bedingungen, die eine solche Verarbeitung regeln.
25.1. Portvill kann Lead-Formulare, Anfrageformulare, Request-Formulare oder ähnliche Funktionen bereitstellen, über die ein Nutzer bewusst Informationen im Zusammenhang mit der beworbenen Immobilie, dem Unternehmen, Projekt oder der Dienstleistung des Werbetreibenden übermittelt.
25.2. Wenn ein Nutzer bewusst Kontaktdaten zur Kommunikation mit dem Werbetreibenden übermittelt, kann Portvill die übermittelten Informationen gemäß der Datenschutzerklärung und anwendbarem Recht an den Werbetreibenden weitergeben.
25.3. Nach Erhalt solcher Informationen ist der Werbetreibende dafür verantwortlich, diese rechtmäßig, sicher und nur für gesetzlich zulässige Zwecke zu verarbeiten.
25.4. Der Werbetreibende darf erhaltene Lead-Informationen nicht für rechtswidrigen Spam, unbefugten Weiterverkauf personenbezogener Daten oder sachfremdes Marketing verwenden, wenn die erforderliche Rechtsgrundlage oder Einwilligung fehlt.
25.5. Portvill garantiert nicht die Richtigkeit, wirtschaftliche Qualität, Kaufabsicht, finanzielle Leistungsfähigkeit oder Conversion eines einzelnen Leads.
26.1. Stornierung vor Kampagnenstart. Beantragt der Werbetreibende die Stornierung vor Beginn der Kampagne, kann Portvill den gezahlten Betrag zurückerstatten, nachdem der angemessene Wert bereits erbrachter Leistungen sowie nicht erstattungsfähige Kosten Dritter, Produktions-, Lizenz-, Subunternehmer- oder sonstige bereits für den Werbeauftrag entstandene Kosten abgezogen wurden.
26.2. Stornierung nach Kampagnenstart. Nach Beginn der Werbedienstleistungen sind Beträge für bereits aktivierte, produzierte, reservierte oder erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
26.3. Als Kampagnenstart gilt je nach Fall der Beginn der vereinbarten Werbeplatzierung oder die wesentliche Erbringung von Produktions- oder sonstigen speziell für die Kampagne bestellten Leistungen.
26.4. Individuelle Kreativproduktion, abgeschlossene Designarbeiten, abgeschlossene Fotobearbeitung, abgeschlossene oder im Wesentlichen abgeschlossene Videoproduktion, reserviertes Werbeinventar und sonstige abgeschlossene oder verbindlich zugesagte Arbeiten können auch dann nicht erstattungsfähig sein, wenn die öffentliche Werbeplatzierung noch nicht begonnen hat.
26.5. Eine Stornierung aufgrund eines Verstoßes des Werbetreibenden, rechtswidriger Werbung, Rechtsverletzung, falscher Informationen, fehlender erforderlicher Nachweise oder sonstiger Zuwiderhandlung begründet keinen Anspruch auf Erstattung für bereits erbrachte Leistungen oder bereits entstandene Kosten.
26.6. Dieser Abschnitt beschränkt keine zwingenden Rückerstattungs-, Kündigungs-, Widerrufs- oder Verbraucherschutzrechte, auf die rechtlich nicht verzichtet werden kann.
26.7. Wird eine Geldrückerstattung genehmigt, kann Portvill den erstattungsfähigen Betrag über die ursprüngliche Zahlungsmethode oder eine andere rechtmäßige Methode zurückzahlen, die zur ursprünglichen Transaktion angemessen passt.
27.1. Ist der Werbetreibende der Ansicht, dass eine Zahlung oder Rechnung fehlerhaft verarbeitet wurde, sollte er Portvill unverzüglich unter [email protected] kontaktieren, damit der Vorgang geprüft werden kann.
27.2. Die vorsätzliche Einleitung eines falschen, betrügerischen, missbräuchlichen oder wesentlich irreführenden Chargebacks hinsichtlich einer autorisierten Zahlung kann einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung darstellen.
27.3. Portvill kann bei der Beantwortung eines Zahlungsstreits relevante Werbeaufträge, Rechnungen, Korrespondenz, Kampagnenaufzeichnungen, Freigaben, Berichte, Veröffentlichungsnachweise und andere Transaktionsbelege an einen Zahlungsdienstleister, eine Bank oder ein Kartennetzwerk übermitteln.
27.4. Diese Vereinbarung hindert den Werbetreibenden nicht daran, ein gesetzliches Recht zur Beanstandung einer nicht autorisierten, betrügerischen, fehlerhaft verarbeiteten oder anderweitig rechtlich anfechtbaren Transaktion auszuüben.
28.1. Jede Partei kann nicht öffentliche geschäftliche, technische, finanzielle, marketingbezogene, preisliche, kampagnenbezogene oder kommerzielle Informationen der anderen Partei erhalten („Vertrauliche Informationen“).
28.2. Jede Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen der anderen Partei nur für Zwecke zu verwenden, die angemessen mit den Werbedienstleistungen zusammenhängen, und sie mit angemessenen Vertraulichkeitsmaßnahmen zu schützen.
28.3. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich verfügbar sind, der empfangenden Partei rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbeschränkung bekannt waren, unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder rechtmäßig aus einer anderen Quelle ohne Vertraulichkeitsbeschränkung erlangt wurden.
28.4. Die Vertraulichkeitspflichten gelten drei Jahre nach Abschluss oder Beendigung der betreffenden Werbedienstleistungen fort.
28.5. Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gelten, bleiben geschützt, solange sie nach anwendbarem Recht weiterhin als Geschäftsgeheimnis qualifizieren.
28.6. Eine Partei darf Vertrauliche Informationen offenlegen, wenn dies aufgrund einer wirksamen gerichtlichen Anordnung, behördlichen Anforderung oder eines sonstigen verbindlichen Rechtsverfahrens gesetzlich erforderlich ist, vorbehaltlich rechtlich verfügbarer Vertraulichkeitsschutzmaßnahmen.
29.1. Sofern der jeweilige Werbeauftrag dies nicht ausdrücklich untersagt, kann Portvill den Werbetreibenden als Kunden nennen und dessen Namen und Logo in Portvills Portfolio, Kundenlisten, Präsentationen, Angeboten und Fallstudien verwenden.
29.2. Portvill kann öffentlich verfügbare oder aggregierte Kampagneninformationen sowie nicht vertrauliche Ergebnisse für Fallstudien, Marketingmaterialien und die Darstellung von Portvill-Dienstleistungen verwenden.
29.3. Portvill wird nicht absichtlich vertraulich ausgehandelte Preise oder andere Vertrauliche Informationen des Werbetreibenden ohne dessen Zustimmung in einer öffentlichen Fallstudie offenlegen.
30.1. Portvill kann Designer, Videoeditoren, Fotografen, Entwickler, technische Anbieter, Produktionsspezialisten, Berater und andere Subunternehmer zur Unterstützung bei der Erbringung von Werbedienstleistungen einsetzen.
30.2. Portvill ist nicht verpflichtet, für jeden Subunternehmer eine gesonderte Genehmigung des Werbetreibenden einzuholen, sofern der jeweilige Werbeauftrag eine solche Genehmigung nicht ausdrücklich verlangt.
30.3. Portvill bleibt ungeachtet des Einsatzes von Subunternehmern im Umfang dieser Vereinbarung für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich.
31.1. Werbedienstleistungen werden auf nicht exklusiver Basis erbracht, sofern ein Werbeauftrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
31.2. Portvill kann gleichzeitig konkurrierende Immobilien, Agenturen, Bauträger, Hotels, Unternehmen, Projekte oder andere Werbetreibende bewerben.
31.3. Der Erwerb von Werbung begründet keine Exklusivität hinsichtlich eines Landes, einer Stadt, eines Bezirks, einer Immobilienart, einer Entwicklungskategorie, eines Werbeformats, einer Werbeposition, einer Zielgruppe oder eines anderen Marktsegments.
31.4. Jede Exklusivität muss ausdrücklich in einem Werbeauftrag beschrieben werden, einschließlich Umfang, Dauer, Preis und anwendbarer Beschränkungen.
32.1. Der Werbetreibende muss alle Gesetze und Vorschriften einhalten, die auf seine Werbung, Immobilien, Geschäftstätigkeit, Werbeaussagen, Kommunikation und Nutzung von Portvill anwendbar sind.
32.2. Der Werbetreibende darf Werbedienstleistungen nicht für Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Sanktionsumgehung, irreführende Anlagewerbung, rechtswidrige Diskriminierung, Rechtsverletzungen oder sonstige rechtswidrige Tätigkeiten nutzen.
32.3. Der Werbetreibende muss die auf seine Kampagne anwendbaren Vorschriften zu Werbung, Verbraucherschutz, geistigem Eigentum, Datenschutz, Immobilien, Finanzwerbung, Sanktionen und Berufszulassungen einhalten.
32.4. Portvill kann Werbedienstleistungen ablehnen, aussetzen oder beenden, wenn dies aus rechtlichen, sanktionsbezogenen, betrugspräventiven, sicherheitsbezogenen, reputationsbezogenen, zahlungsabwicklungsbezogenen oder Compliance-Gründen vernünftigerweise erforderlich ist.
33.1. Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, verpflichtet sich der Werbetreibende, Portvill sowie dessen Organmitglieder, Mitarbeiter und Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, Schäden, Haftungen, Strafen, Urteilen und angemessenen Rechtskosten freizustellen, die entstehen aus:
vom Werbetreibenden bereitgestellten Werbematerialien;
einer Verletzung geistiger Eigentums-, Datenschutz-, Persönlichkeits- oder sonstiger Rechte Dritter durch den Werbetreibenden;
falschen, rechtswidrigen, täuschenden oder unbelegten Werbeaussagen, die der Werbetreibende bereitgestellt oder genehmigt hat;
fehlender Berechtigung des Werbetreibenden zur Bewerbung einer Immobilie, eines Projekts, Unternehmens oder einer Dienstleistung;
einem wesentlichen Verstoß des Werbetreibenden gegen diese Vereinbarung oder anwendbares Recht.
33.2. Dieser Abschnitt gilt nur insoweit, wie der Anspruch oder Verlust dem Verhalten, den Materialien, Zusicherungen oder dem Verstoß des Werbetreibenden zuzurechnen ist, und verpflichtet den Werbetreibenden nicht zur Freistellung von Portvill für eigenen Betrug, vorsätzliches Fehlverhalten oder Haftung, die rechtlich nicht übertragen werden kann.
34.1. Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, haftet Portvill nicht für indirekte, zufällige, besondere, exemplarische, punitive oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, entgangene erwartete Verkäufe, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Verlust von Goodwill oder entgangene erwartete Werbeergebnisse, die aus den Werbedienstleistungen entstehen.
34.2. Portvill ist nicht verantwortlich für die zugrunde liegenden Immobilientransaktionen, Verträge, Immobilienverfügbarkeit, den Kundenservice, Verkaufsprozess, die regulatorische Compliance oder außerhalb der Werbedienstleistungen abgegebenen Erklärungen des Werbetreibenden.
34.3. Mit Ausnahme von Haftung, die rechtlich nicht begrenzt werden kann, ist die Gesamthaftung von Portvill aus einem bestimmten Werbeauftrag auf den Betrag begrenzt, den der Werbetreibende tatsächlich für diesen Werbeauftrag an Portvill gezahlt hat.
34.4. Diese Vereinbarung schließt oder begrenzt keine Haftung für Betrug, vorsätzliches Fehlverhalten oder sonstige Haftung, die rechtlich nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.
35.1. Portvill kann einen Werbeauftrag aussetzen oder beenden, wenn der Werbetreibende wesentlich gegen diese Vereinbarung verstößt, erforderliche Zahlungen nicht leistet, rechtswidrige oder irreführende Werbung bereitstellt, Rechte Dritter verletzt, erhebliche rechtliche oder Sicherheitsrisiken verursacht, gegen Sanktionen verstößt oder erforderliche Informationen oder Unterlagen nicht bereitstellt.
35.2. Soweit vernünftigerweise angemessen, kann Portvill dem Werbetreibenden Gelegenheit geben, einen behebbaren Verstoß vor der Beendigung zu korrigieren.
35.3. Die Beendigung beseitigt keine Zahlungsverpflichtungen für Leistungen, die vor der Beendigung bereits erbracht, abgeschlossen, reserviert oder verbindlich zugesagt wurden.
35.4. Bestimmungen über geistiges Eigentum, Vertraulichkeit, Zahlungen, Freistellung, Haftungsbeschränkungen, anwendbares Recht und andere Bestimmungen, die ihrer Natur nach fortgelten sollen, bleiben nach Beendigung wirksam.
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, die durch Umstände außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle verursacht werden, einschließlich Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, staatliche Maßnahmen, größere Strom- oder Telekommunikationsausfälle, Ausfälle der Internetinfrastruktur, Cyberangriffe, die nicht auf ein Versäumnis der betreffenden Partei zurückzuführen sind, angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen, großflächige Dienstausfälle, Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnliche Ereignisse, soweit anwendbares Recht nichts anderes bestimmt.
37.1. Individuelle Werbedienstleistungen nach dieser Vereinbarung sind in erster Linie für geschäftliche, berufliche, werbliche oder kommerzielle Zwecke bestimmt.
37.2. Wird ein Werbetreibender trotz Erwerbs einer Werbedienstleistung nach zwingendem Recht als Verbraucher eingestuft, entzieht ihm diese Vereinbarung keine zwingenden Verbraucherrechte, auf die rechtlich nicht verzichtet werden kann.
37.3. Verweise in dieser Vereinbarung auf nicht erstattungsfähige Leistungen, Haftungsbeschränkungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand oder sonstige vertragliche Beschränkungen gelten nur im Umfang, in dem dies nach dem für den jeweiligen Werbetreibenden geltenden zwingenden Recht zulässig ist.
38.1. Soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht, unterliegen diese Vereinbarung und jeder Werbeauftrag dem Recht des Bundesstaates Wyoming, Vereinigte Staaten, unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
38.2. Soweit zwingendes Recht einer Partei nicht das Recht einräumt, ein Verfahren an einem anderen Ort einzuleiten, können Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder einem Werbeauftrag vor den zuständigen Gerichten in Wyoming, Vereinigte Staaten, geführt werden.
38.3. Die Parteien werden ermutigt, wirtschaftliche Streitigkeiten nach Treu und Glauben zunächst durch direkte schriftliche Kommunikation beizulegen, bevor formelle Verfahren eingeleitet werden.
39.1. Portvill kann diese Vereinbarung von Zeit zu Zeit aktualisieren, um Änderungen der Werbedienstleistungen, Gesetze, Plattformfunktionen, Zahlungsmethoden, Geschäftstätigkeit, Sicherheitsanforderungen oder Compliance-Praktiken widerzuspiegeln.
39.2. Die jeweils aktuelle Version wird mit einem aktualisierten Datum „Letzte Aktualisierung“ veröffentlicht.
39.3. Sofern gesetzlich nicht erforderlich, ändert eine Änderung dieser öffentlich zugänglichen Vereinbarung nicht rückwirkend ausdrücklich vereinbarte kommerzielle Bedingungen eines Werbeauftrags, der vor der Änderung verbindlich geworden ist.
40.1. Wird eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang wirksam.
40.2. Unterlässt es eine Partei bei einer Gelegenheit, eine Bestimmung durchzusetzen, stellt dies keinen Verzicht auf das Recht dar, diese Bestimmung später durchzusetzen.
41.1. Zusammen mit dem jeweiligen Werbeauftrag, den Portvill-Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung bildet diese Vereinbarung den vertraglichen Rahmen für die betreffenden Werbedienstleistungen.
41.2. Marketinggespräche, vorläufige Schätzungen, Präsentationen, Entwürfe oder informelle Aussagen ändern einen verbindlichen Werbeauftrag nicht, es sei denn, die Änderung wird von Portvill schriftlich akzeptiert.
Diese Vereinbarung wurde in englischer Sprache verfasst. Portvill kann Übersetzungen zur Verfügung stellen. Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, ist bei Abweichungen, Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen Übersetzungen die englische Fassung maßgeblich.
Bei Fragen zu Werbeaufträgen, Rechnungen, Kampagnen, Werbematerialien, Stornierungen, Zahlungsangelegenheiten oder sonstigen Fragen zu Werbedienstleistungen kontaktieren Sie:
B2B- und Werbedienstleistungen: [email protected]
Der rechtliche Name und die Geschäftsanschrift des Plattformbetreibers sind ausschließlich in Abschnitt 1 dieser Vereinbarung angegeben, damit die Betreiberinformationen an einer einzigen Stelle gepflegt werden können.